19. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJuli 2020

Wirtshaus-Paket: Anhebung der Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine; höhere Absetzbarkeit von Geschäftsessen; Senkung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke und Abschaffung der Schaumweinsteuer.

Inkrafttreten

1.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

17.6.2020

Betroffene Normen

EStG, Schaumweinsteuergesetz, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern

Quelle

BGBl I 2020/48

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden  (19. COVID-19-Gesetz); BGBl I 2020/48 (51/BNR 27. GP AB 184 BlgNR 27. GP ; IA 537/A 27. GP )

1. Änderung des EStG

1.1. Steuerfreie Essensgutscheine 

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind derzeit bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine werden ab 1. 7. 2020 angehoben, und zwar (von € 4,4) auf € 8,- für Mahlzeiten und (von derzeit € 1,10) auf € 2,- für Lebensmittel. (§ 3 Abs 1 Z 17 und § 124b Z 353 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

Hinweis 1 
Diese Anhebung der Höchstgrenze wurde durch die Info des BMF vom 12. 5. 2020, 2020-0.092.779  auch bereits in Rz 94 der LStR eingearbeitet. 

 

Hinweis 2
 Zur Beitragsfreiheit der entsprechenden Beträge siehe das Bundesgesetz zum Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

1.2. Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie sind Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG erfüllen, ab dem 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2020 zu 75 % (statt 50 %) absetzbar. (§ 124b Z 354 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020)

Hinweis
 Beachten Sie auch die Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 durch BGBl II 2020/355, Rechtsnews 29497: Unter Anderem wird dadurch die Pauschalierungsgrenze (von € 255.000,-) auf € 400.000,- erhöht. Außerdem wird die Mobilitätspauschale (von 2 %) auf 6 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner erhöht. Zudem wird auch das Grundpauschale (von 10 %) auf 15 % angehoben. Diese Änderungen gelten bereits ab der Veranlagung 2020.

2. Änderung des UStG

2.1. Senkung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke

Für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken, die ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw sich ereignen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 %. 

Hinweis
 Gem dem BG BGBl I 2020/60 wird der USt-Satz für nichtalkoholische Getränke allerdings (ab dem 1. 7. 2020 bis zum 31. 12. 2020) weiter auf 5 % gesenkt. Dies gilt zudem auch für alkoholische Getränke und Speisen. Liegen daher die Voraussetzungen für die Anwendung des 5 % Steuersatzes vor, kommt dieser zur Anwendung. Liegen diese nicht vor, kommt bei der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken (in der zweiten Jahreshälfte 2020) der Steuersatz von 10 % zur Anwendung.

Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. So soll für die Anwendung der Begünstigung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungen (Restaurationsumsätze iSd § 10 Abs 2 Z 1 lit. b UStG 1994) und Lieferungen nicht erforderlich sein und eine komplexe Differenzierung (zB Beurteilung der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken an Tankstellen, Würstelständen etc als Lieferung oder sonstige Leistung) vermieden werden und stattdessen auf die einfachere Abgrenzung mittels offener Getränke abgestellt werden. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (zB Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten).

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), entfällt die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke. (§ 22 Abs 2 und § 28 Abs 51 UStG; anwendbar ab 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020)

Hinweis
Der Gastwirt muss diese Umsatzsteuersenkung nicht zwingend an die Konsumenten weitergeben, er darf auch selbst davon profitieren.  

Hinweis
 In Zusammnhang mit der Senkung des USt-Satzes kam es auch zu einer Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl II 2020/313, Rechtsnews 29358.

3. Änderung des Schaumweinsteuergesetzes

3.1. Abschaffung Schaumweinsteuer 

Derzeit wird auf Schaumwein (zB Sekt, Champagner, gewisse Prosecco-Spumante Marken) eine Verbrauchsteuer iHv € 100,- je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (zB Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Nach EU-Recht sind auf alle (nicht schäumenden) Weine die gleichen Steuersätze anzuwenden. Soll für schaumweinähnliche Weine ein Steuersatz eingeführt werden, wäre dieser somit auch für sonstige Weine vorzusehen. In der Wahrnehmung der Konsumenten besteht zwischen Schaumwein und leicht schäumenden Weinen wie Frizzante oft kein Unterschied. Schaumweine können daher durch die bestehende steuerliche Regelung Wettbewerbsnachteile erleiden.

Daher wird ab 1. 7. 2020 auch für Schaumwein ein Nullsatz vorgesehen. (§ 3 und § 48j Abs 1 und Abs 3 Schaumweinsteuergesetz; anwendbar ab 1. 7. 2020)

Hinweis
Siehe hierzu auch den Erlass des BMF vom 18. 6. 2020, 2020-0.357.374  und den ergänzenden Erlass des BMF vom 10. 7. 2020, 2020-0.434.819



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