Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994, die BAO, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen werden (18. COVID-19-Gesetz); BGBl I 2020/44, ausgegeben am 14. 5. 2020 (IA 22. 4. 2020, 440/A 27. GP ; AB 24. 4. 2020, 143 BlgNR 27. GP ; NR 28. 4. 2020, 37/BNR 27. GP ; Einspruch des Bundesrats 153 BlgNR 27. GP ; Beharrungsbeschluss des NR 48/BNR 27. GP )
==> Der Antrag wurde ursprünglich als „6. COVID-19-Gesetz“ eingebracht, durch einen Abänderungsantrag im Budgetausschuss erfolgte jedoch eine Titeländerung in „18. COVID-19-Gesetz“.
1. Einleitung
Das 18. COVID-19-Gesetz wurde am 28. 4. 2020 im Nationalrat beschlossen, in weiterer Folge jedoch vom Bundesrat beeinsprucht, sodass es erst nach einem Beharrungsbeschluss im Nationalrat im BGBl kundgemacht werden konnte. Neben umfassenden finanziellen Vorkehrungen für den EIB-Garantiefonds und Förderung von Kurzarbeit auf europäischer Ebene enthält das Gesetzespaket ua folgende steuerlichen Maßnahmen:
2. Änderung des EStG
2.1. Gebäudebegünstigung bei aus Pension zurückgekehrten Ärzten
Die bisherige Fassung von § 124b Z 351 EStG (vgl dazu das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020) bezog sich nur auf die Bestimmung des § 37 Abs 5 Z 3 EStG (Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe). Da § 24 Abs 6 Z 3 EStG (Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe) in Bezug auf die Erwerbstätigkeit dieselben Anwendungsvoraussetzungen normiert ("Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr nicht übersteigen."), wurde mit der nunmehrigen Änderung die ansonsten bestehende Lücke geschlossen.
Dementsprechend ist es für beide Begünstigungsvorschriften nicht schädlich, wenn Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb bereits aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie wieder als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 in Österreich tätig werden und sich so in den Dienst der Allgemeinheit stellen. (§ 124b Z 351 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise)
2.2. Weitergewährung Sportlerpauschale
Gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu € 60,- pro Einsatztag, höchstens aber € 540,- pro Kalendermonat der Tätigkeit steuerfrei.
In § 124b Z 352 EStG wird nun festgelegt, dass diese pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin steuerfrei sind, sofern sie weiter ausgezahlt werden. (§ 124b Z 352 EStG; anwendbar in der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020)
Hinweis
Bereits mit dem 9. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/31, ARD 6699/16/2020, wurde verfügt, dass die an nebenberufliche Sportler weiterhin ausgezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei sind (§ 736 Abs 2 ASVG)
3. Umsatzsteuerfreiheit von Schutzmasken
Gemäß § 28 Abs 50 UStG ermäßigt sich aufgrund der COVID-19-Krise die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. 4. 2020 und vor dem 1. 8. 2020 ausgeführt werden bzw sich ereignen, (abweichend von § 10 UStG) auf 0 %. Dies gilt auch für Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur). (§ 28 Abs 50 UStG; anwendbar von 14. 4. 2020 bis 31. 7. 2020)
4. Befristete ungekürzte Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterung
Angesichts des Umstandes, dass bei jenen Unternehmen, die seit Mitte März 2020 von massiven Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab 15. 5. 2020 in zahlreichen Fällen Vorsteuerguthaben bestehen werden, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden - neben einer beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung (zB Steuerstundung, Ratenzahlung) - Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können. Das Guthaben muss also während der COVID-19-Krise ausnahmsweise nicht zur Tilgung fälliger Abgabenschulden verwendet werden.
§ 323c Abs 6 BAO sieht (neben einer zeitlichen Befristung) vor, das für eine solche Vorgehensweise vorausgesetzt ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen über FinanzOnline beantragt oder bewilligt wurde und rechtzeitig - Z 2 determiniert dies mit einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides, aus dem sich eine Gutschrift ergibt bzw bei Selbstberechnungsabgaben gleichzeitig mit der Meldung einer Gutschrift - ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline eingebracht wurde. Auch im Falle von Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gilt, dass ein Rückzahlungsantrag gleichzeitig mit der Antragstellung einzubringen ist. Der Terminus "gleichzeitig" bedeutet im Zusammenhang mit § 323c Abs 6 Z 2 BAO, dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag eingebracht wird. Wenn keine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde, kommt die ungekürzte Rückzahlung einer Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Die Möglichkeit der Einbringung eines Rückzahlungsantrages im Hinblick auf die Gutschrift soll durch die in § 323c Abs 9 BAO angeordnete sinngemäße Anwendung des § 239 Abs 1 BAO geschaffen werden.
In § 323c Abs 7 BAO erfolgt ua der Ausschluss jener Gutschriften, die aufgrund einer Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236 BAO) entstehen. Für den Fall, dass auf einem Abgabenkonto eine verbuchte Einfuhrumsatzsteuer besteht, ist eine ungekürzte Rückzahlung nur in dem Ausmaß zulässig, das diese Einfuhrumsatzsteuer übersteigt.
In § 323c Abs 8 BAO wird sichergestellt, dass auf Gutschriften iSd § 323c Abs 6 BAO die in § 215 BAO vorgesehene Verwendung von Guthaben analog anzuwenden ist. Eine ungekürzte Rückzahlung einer solchen Gutschrift kann daher nur erfolgen, wenn für die zur Verrechnung heranziehbaren Abgabenschuldigkeiten (§ 215 Abs 1 bis Abs 3 BAO) eine Zahlungserleichterung beantragt oder bewilligt wurde.
§ 323c Abs 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. 5. 2020 bekannt gegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. 5. 2020 bekannt gegeben werden. (§ 323c Abs 6 bis 10 BAO; anwendbar ab 11. 5. 2020 bis 30. 9. 2020)
5. Neues COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Mit dem neuen COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglicht werden - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Gegenstand einer Prüfung sind nach § 1 CFPG:
- finanzielle Leistungen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (Zuschüsse und "Garantieübernahmen" des Staates);
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl I 2020/16;
- Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 7 AMSG;
- Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen nicht als (Abgaben-)Behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
Die Prüfung durch das zuständige Finanzamt erfolgt auf Weisung des Bundesministers für Finanzen und ist auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen werden sinngemäß angewendet, das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine Schlussbesprechung stattzufinden hat. Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt, wenn also fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz soll durch Verordnung des BMF geregelt werden.