VI. Zwischenerhebungen
Vor seiner Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht – in Entsprechung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 2, § 177 Abs 1) – sofortige Ermittlungen vornehmen oder durch die Kriminalpolizei vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten lässt (§ 174 Abs 1 dritter Satz), zB ein Alibi überprüfen lassen.1289

