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zu § 78 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
§ 78 ist ein Delikt eigener Art, das auf subjektiver Ebene zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt. Es handelt sich um ein alternatives Mischdelikt (SSt 17/13, 21/42).

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