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zu § 77 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
Bei § 77 handelt es sich um einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung, der auf subjektiver Ebene zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt.

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