vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 76 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
Bei § 76 handelt es sich um einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung, der auf subjektiver Ebene zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt (RIS-Justiz RS0092164; SSt 46/49).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte