vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 79 StGB (Eichinger)

Eichinger1. AuflApril 2013

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
§ 79 ist als Vorsatzdelikt konzipiert. Es handelt sich um eine Privilegierung des § 75 (EvBl 1983/86). Die Tathandlung kann in einem aktiven Tun oder – aufgrund der Garantenstellung der Mutter (§§ 137, 146 ABGB) – in einem Unterlassen der Nichtabwendung des Todes des Kindes bestehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte