Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 80 ist als Fahrlässigkeitsdelikt konzipiert. Der Täter handelt bewusst oder unbewusst fahrlässig.
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es der Täter ernstlich für möglich hält, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, dies aber nicht will. Er vertraut – wenn auch leichtfertig – darauf, den Erfolg nicht herbeizuführen (EvBl 1975/282).
Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, die nach den Umständen geboten ist, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm auch zuzumuten ist und er deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.