Wahlkundmachung
Auf die Wahlkundmachung ist § 19 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 51 Abs 2 hat die Wahlkundmachung überdies zu enthalten: Die Bestimmung, dass nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge nur von Angehörigen der eigenen Gruppe unterfertigt werden können, sowieSeite 509

