Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 10641064
(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (BGBl II 2012/142)