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zu § 50 BRWO Jugendliche Arbeitnehmer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Jugendliche Arbeitnehmer

1064
(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeitern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (BGBl II 2012/142)

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