4. ABSCHNITT
Jugendvertrauensrat
Errichtung von Jugendvertrauensräten
(1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben. (BGBl 1974/319 und BGBl II 2012/142)
