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zu § 51 BRWO Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

1065
(1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern

ein Jugendvertreter;

11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern

2 Mitglieder;

31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern

4 Mitglieder;

101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern

6 Mitglieder;

301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern

8 Mitglieder;

501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern

10 Mitglieder;

701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern

11 Mitglieder;

801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern

12 Mitglieder;

901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern

13 Mitglieder;

1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern

14 Mitglieder;

1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern

15 Mitglieder;

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