Konfliktpotential, Verwirrung und Unverständnis erzeugt heute leider sehr oft der Umstand, dass die Baubehörde im Bauverfahren zivilrechtliche, an ein Grundstück gebundene Verpflichtungen eines Bauwerbers nicht zu beachten braucht. Diese handelt den Antrag eines Grundstück-Eigentümers nur aufgrund der öffentlichrechtlichen Bestimmungen ab (auch wenn eine Servitutverpflichtung im Grundbuch öffentlich wirksam eingetragen ist) und weist auch nicht auf mögliche Einschränkung durch die Servitut hin. Ein Servitutberechtigter wird von der Baubehörde, wenn er nicht unmittelbarer Nachbar ist, im Baugenehmigungsverfahren nicht geladen oder als Partei zugelassen und angehört. Dies resultiert aus der Gegebenheit, dass die zivilrechtliche Servitutverpflichtung nicht im öffentlich Seite 137
