Daraus ergibt sich, dass die beiden Rechtskörper Servitut und Bauordnung singulär nebeneinanderstehen und unabhängig voneinander Gültigkeit haben; einmal nach öffentlichem Recht und einmal nach Zivilrecht. Die Bauordnung und eine daraus resultierende Baugenehmigung können jedoch, wie ausgeführt, die zivilrechtliche Verpflichtung nicht derogieren11. Andererseits muss aus dieser Seite 138 Konstellation heraus die Baubehörde, die nur nach öffentlichem Recht agiert, die privatrechtliche Servitutverpflichtung, die auf einem Grundstück lastet, im üblicherweise zuerst stattfindenden Bauverfahren unbeachtet lassen, als ob sie nicht bestünde.
