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XXV. Arzneimittelgesetz

Andreaus1. AuflJuli 2015

Generell ist die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln den Ärzten vorbehalten. Dieser Vorbehalt wird jedoch berufsrechtlich mehrfach durchbrochen, und auch die Gewerbeordnung, zumindest was die Homöopathie anbelangt, ermöglicht anderen Berufsgruppen, Arzneimittel (im weitesten Sinne) ohne ärztliche Verordnung oder Anordnung anzuwenden und teilweise auch abzugeben. Die Kenntnis der Grenzen der zulässigen Anwendung ist eine wichtige Grundlage der rechtskonformen Berufsausübung.

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