Das WEG 2002 definiert den Begriff Aufwendungen nicht. Es regelt lediglich, wie die Aufwendungen zu verteilen sind, und setzt als bekannt voraus, was aufzuteilen ist. Offensichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Begriff der Aufwendungen durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist, sodass es einer gesetzlichen Definition nicht mehr bedurfte. Dieses Argument könnte freilich auch für manch andere Begriffe gelten, zu deren Definition sich der Gesetzgeber aber trotz gesicherter Rechtsprechung doch veranlasst sah.
