Wenn feststeht, welche Aufwendungen von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, muss geklärt werden, mit welchem Anteil der einzelne Wohnungseigentümer sich daran beteiligen muss. Die Aufteilung der Aufwendungen ist in § 32 geregelt. Danach wird zunächst die „normale“ Aufteilung von der „besonderen“ Aufteilung unterschieden. Die „normale“ ist die gesetzliche Aufteilung. Bei der „besonderen“ Aufteilung wird unterschieden zwischen der vereinbarten Aufteilung, der beschlossenen Aufteilung und der gerichtlich festgesetzten Aufteilung.
