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XX. Rücklage

Tschütscher4. AuflApril 2022

Das WEG 2002 bestimmt in § 31, dass die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden haben. In der Praxis ist nach wie vor die Ansicht weitverbreitet, die Rücklage sei ein Sonderfonds für Großreparaturen. Diese Zweckbindung ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Tatsächlich können daraus auch laufende Aufwendungen finanziert werden, wie weiter unten ausführlicher dargestellt wird.

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