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XVII. Patientenanwaltschaft und Patientenvertretung

Andreaus1. AuflJuli 2015

Die Patientencharta regelt Folgendes: „Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und deren Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben. Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die (ebenfalls) Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

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