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XVI. Steuern (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Schmerzengeld unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer, da es unter keine der sieben im EStG erschöpfend aufgezählten Einkunftsarten fällt. Das gilt selbst dann, wenn das Schmerzengeld auf Grund eines betrieblichen Vorgangs (zB Unfall auf einer Betriebsfahrt mit dem Betriebs-Pkw) anfällt.991991 Achatz in Rummel, ABGB3 § 1323 Anh Rz 37. Die Lehre vertrat unter Berufung auf § 29 Abs 1 Z 1 EStG lange Zeit, dass Schmerzengeld dann einkommensteuerpflichtig sei, wenn es ausnahmsweise in wiederkehrender Rentenform oder bei Ablöse einer solchen Rente durch eine Einmalzahlung geleistet werde.992992 Danzl in KBB5 § 1325 Rz 38; Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1325 Rz 94; kritisch aber Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1325 Rz 94; Achatz in Rummel, ABGB3 § 1323 Anh Rz 10, 37. Der VfGH hat im Erkenntnis B 242/06993993ZVR 2007/75 (Danzl). aber ausgesprochen, dass eine Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen allein auf Grund der Rentenform gleichheitswidrig sei, wenn ihr nicht ein Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entspreche. Der VfGH lässt allerdings ausdrücklich offen, ob eine Besteuerung kraft Rentenform in allen Fällen verfassungsrechtlich unzulässig ist, in denen bei einer Einmalzahlung die Einkommensteuerpflicht zu verneinen wäre (wie zB beim Schmerzengeld). Jedenfalls fehle es bei einer Mehrbedarfsrente – anders als bei Renten, die Einkommensersatzfunktion haben – an einem solchen Zuwachs an Leistungsfähigkeit.

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