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1. Die Klage (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Allgemeines

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Die Klage ist der den Hauptprozess einleitende Antrag um Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache. Das darin enthaltene Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt; es muss den Inhalt des gewünschten Urteilspruches wiedergeben und es sind zusammen mit dem Hauptanspruch die Nebenansprüche, nämlich die Zinsen, die Prozesskosten und vorprozessuale Kosten zu begehren;996996 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 578 ff. zu Form und Inhalt der Klage siehe § 75 ZPO. In der Klage hat eine kurze, schlüssige und vollständige Klagserzählung zu erfolgen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet. Der Rechtsgrund, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, braucht nicht angegeben werden. Der Kläger hat in der Klage die Beweismittel, derer er sich zum Nachweis seines Vorbringens bedient, genau zu bezeichnen (§ 226 Abs 1 ZPO). Es sind auch alle jene Angaben in die Klage aufzunehmen, aus denen das Gericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit entnehmen kann.

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