Das WEG 2002 hat erstmals die Möglichkeit geschaffen, außer dem Verwalter noch eine weitere Person zu bestellen, die die Interessen der Eigentümer in bestimmen Angelegenheiten vertreten soll. Gemäß § 22 kann die Eigentümergemeinschaft aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen.
