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XVI. Eigentümervertreter

Tschütscher4. AuflApril 2022

Das WEG 2002 hat erstmals die Möglichkeit geschaffen, außer dem Verwalter noch eine weitere Person zu bestellen, die die Interessen der Eigentümer in bestimmen Angelegenheiten vertreten soll. Gemäß § 22 kann die Eigentümergemeinschaft aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen.

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