Wenn in Wohnungseigentumsanlagen wichtige Angelegenheiten geregelt werden sollen, die die Interessen der Gemeinschaft betreffen, so geschieht dies in der Regel durch das Fassen von Beschlüssen. Die Eigentümer werden informiert über eine bestimmte Angelegenheit. Sodann wird darüber abgestimmt. Das WEG 2002 sieht grundsätzlich zwei Arten der Beschlussfassung vor: Abstimmung in der Eigentümerversammlung und schriftliche Beschlüsse. Das Gesetz bringt in § 24 Abs 1 zum Ausdruck, dass es die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorzieht. Die Abstimmung auf schriftlichem Wege wird jedoch nicht benachteiligt, sodass davon auszugehen ist, dass beide Arten der Beschlussfassung gleichberechtigt sind. Ob die eine oder die andere Art bevorzugt wird, hängt jeweils von der Praktikabilität ab. In großen WE-Anlagen ist es oft schwierig, die Mehrheit zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung zu motivieren. Beschlüsse kommen daher – wenn überhaupt – nur auf schriftlichem Wege zustande. Das trifft in der Regel auch für solche WE-Anlagen zu, in denen viele Eigentümer nicht selbst wohnen, sondern die Wohnungen vermietet sind. Auch hier macht man die Erfahrung, dass das Interesse zur Teilnahme an Versammlungen gering ist.
