Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unterhaltsanspruch von nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern nicht verwirkt werden,458 und zwar selbst dann nicht, wenn sie bereits volljährig sind.459 Es kann jedoch eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts eines Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn es eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde.460 Auch eine solche Rechtsfolge kann sich – in Anlehnung an die Judikatur zur Verwirkung des ehelichen oder nachehelichen Unterhalts461 – nur auf nach dem Zeitpunkt dieser Handlung liegende Perioden beziehen, nicht jedoch auf Unterhaltsrückstände, die in der Zeit vor der Verwirklichung des Beschränkungstatbestands fällig geworden sind.462
