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XIV. Vererbbarkeit, Verpfändbarkeit, Übertragbarkeit, Aufrechenbarkeit (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Die Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen nach § 1325 durch die Erben des Verletzten war bis zu einer Rechtsprechungswende im Jahr 1996 davon abhängig, dass der Verletzte noch zu Lebzeiten einen Anspruch gerichtsanhängig gemacht oder der Schädiger ein Anerkenntnis abgegeben hat.942942RIS-Justiz RS0031340. Die meisten Angehörigen bzw späteren Erben hatten in der Phase, in der der Verletzte mit dem Tod rang, allerdings anderes im Kopf, als durch einen Anwalt einen Kurator zu bestellen und im Namen des Verletzten eine Klage einbringen zu lassen.943943So Huber, ZVR 2000, 218. Seit der E OGH 6 Ob 2068/96b944944SZ 69/217 = ZVR 1996/126 = ecolex 1996, 913 (Wilhelm) = JBl 1997, 40 = EvBl 1997/19 = AnwBl 1997, 879; so auch die Entwicklung in Deutschland, vgl Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld7 Rz 171. sind auf § 1325 gestützte Schmerzengeldansprüche unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Verletzten vererblich. Der Schmerzengeldanspruch entsteht, wie jeder Schadenersatzanspruch, mit dem schädigenden Ereignis, also mit dem Eintritt der Schmerzen.945945 Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 51. Hat die Rsp den Worten „auf Verlangen“ vormals die Bedeutung zugemessen, dass der Schmerzengeldanspruch höchstpersönlich sei und es dem Berechtigten bzw seinem gesetzlichen Vertreter überlassen bleibe, ob er entstehe,946946RIS-Justiz RS0031591. kommt ihnen nach nunmehriger Auffassung keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Rsp ist damit einer langjährigen Forderung der Lehre947947Vor allem F. Berger, ZVR 1961, 121; derselbe, RZ 1983, 38; Jelinek, JBl 1977, 1; auch Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 51. nachgekommen. Sie begründet ihre „neue Ansicht“ im Wesentlichen mit der EO-Nov 1991.948948BGBl 1991/628; vgl EB zur RV 181 BlgNR XVIII. GP 24 f. In dieser Novelle wurde die Bestimmung des § 291 EO idF vor der Novelle, die die Unpfändbarkeit von Schmerzengeldansprüchen normierte, ersatzlos gestrichen.

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