Der Getränkesteuer unterlag im Wesentlichen die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgte. Der Eigenverbrauch war nicht getränkesteuerpflichtig.
Der Steuersatz betrug 10% des Entgeltes bei alkoholhaltigen Getränken und 5% des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken (dh max 0,5 Vol-% Alkohol).3869