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XIII Getränkesteuer

Jilch6. AuflJänner 2022

Der Getränkesteuer unterlag im Wesentlichen die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgte. Der Eigenverbrauch war nicht getränkesteuerpflichtig.

Der Steuersatz betrug 10% des Entgeltes bei alkoholhaltigen Getränken und 5% des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken (dh max 0,5 Vol-% Alkohol).38693869Das Entgelt für einen G’spritzten unterlag zur Gänze mit 10% der Getränkesteuer.

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