Die Weinsteuer (für gewöhnlichen Traubenwein)3870 wurde mit EU-Beitritt abgeschafft, genauer gesagt, der Steuersatz wurde mit Null festgesetzt.3871 Die Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes3872 dienen auch dazu, die Verkehrsüberwachung der Weinlieferungen für andere (noch Weinsteuer einhebende) Mitgliedstaaten im Binnenmarkt sicherzustellen.