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XIV Die Weinsteuer

Jilch6. AuflJänner 2022

Die Weinsteuer (für gewöhnlichen Traubenwein)38703870Per 1. 8. 1992 hat die Weinsteuer (Weinsteuergesetz, BGBl 450/1992) die Alkoholabgabe (Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl 446/1972) abgelöst.
Die Alkoholabgabe erfasste (im Unterschied zur Weinsteuer) alle alkoholischen Getränke, zB auch Obstwein und Branntwein; Kranich, Mehrwertsteuer und Alkoholabgabe, Steuerpraxis 89/90, 212, Tz 236.
Das Weinsteueraufkommen aus der LuF betrug im Jahr 1994 S 110 Mio, Lagebericht 1994, 246.
wurde mit EU-Beitritt abgeschafft, genauer gesagt, der Steuersatz wurde mit Null festgesetzt.38713871BGBl 702/1994. Im Schaumweinsteuergesetz ist kein Steuersatz für Wein definiert – vgl Quantschnigg-Sonnleitner, Steuerwege in die EU, aaO, 179. Die Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes38723872§ 43 ff SchwStG. dienen auch dazu, die Verkehrsüberwachung der Weinlieferungen für andere (noch Weinsteuer einhebende) Mitgliedstaaten im Binnenmarkt sicherzustellen.

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