Der Ersatzanspruch nach §§ 25 Abs 2 GmbHG bzw 84 Abs 2 AktG steht der Gesellschaft zu. Weder Gesellschafter, Gläubiger, noch (sonstige) Dritte haben daher auf Grundlage dieser Normen einen unmittelbaren Anspruch gegen das Leitungsorgan. Auch leitet sich aus der Stellung des Geschäftsführers keine Garantenpflicht zugunsten des Vermögens von außenstehenden Dritten ab. Eine Außenhaftung kommt – abseits einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung – nur bei besonderer gesetzlicher Anordnung sowie nach <i>Told/Warto</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) XIII. Außenhaftung, Seite 155 Seite 155
allgemeinen deliktischen Grundsätzen in Betracht. Dazu zählt die Verletzung von Schutzgesetzen, die Verletzung absolut geschützter Rechte sowie die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Die Qualifikation einer Norm als Schutzgesetz ist aus dem Gesetz nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern ergibt sich aus einer Auslegung des Schutzzwecks der Bestimmung. §§ 25 GmbHG und 84 Abs 2 AktG sind nach Rsp und Lehre nicht als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren.