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XII. Haftungsausschließungsgründe (Told/Warto)

Told/Warto1. AuflJuni 2022

A. Gesellschafterbeschluss

1. Grundlagen

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafter auf Geschäftsführungsangelegenheiten bestehen bedeutende Unterschiede zwischen GmbH und Aktiengesellschaft. Während die Gesellschafter bei der GmbH jede Geschäftsführungsentscheidung durch Weisungsbeschluss an sich ziehen können803803Vgl Napokoj/Pelinka in Napokoj, Risikominimierung durch Corporate compliance, III/226; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 20 Rz 9; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/256., kann die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft

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nicht unmittelbar Einfluss auf den Vorstand nehmen.804804 Weber in Hölters AktG3 § 76 Rz 35. Die Frage der haftungsausschließenden Wirkung von Weisungsbeschlüssen stellt sich daher insb bei der GmbH, bei der die Leitungsorgane an die Weisungen der Gesellschafter als oberstes willensbildendes Organ gebunden sind805805Vgl etwa Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 35 Rz 2; Napokoj/Pelinka in Napokoj, Risikominimierung durch Corporate compliance, III/226; Feltl, Anm zu OGH 11.5.2011, 3 Ob 48/11x, wbl 2011, 206; zum Haftungsausschluss bei Handeln auf Grundlage eines gesetzmäßigen Bechlusses der Hauptversammlung Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 84 Rz 29..

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