§ 83 Abs 1 S 1 GmbHG – dessen analoge Anwendbarkeit für das Aktienrecht anerkannt ist – sieht vor, dass bei (offenem oder verdeckten) Verstoß gegen § 52 AktG / § 82 GmbHG (oder sonstige kapitalerhaltungsrechtliche
<i>Foglar-Deinhardstein</i> in <i>Foglar-Deinhardstein</i> (Hrsg), Verdeckte Gewinnausschüttung (2019) XI. Rückersatzanspruch der Kapitalgesellschaft, Seite 155 Seite 155
Regelungen, s Rz 1/201) jener Anteilseigner, der die unzulässige Leistung empfangen hat (oder – falls die unzulässige Leistung von einem Dritten empfangen wurde – jener Anteilseigner, in dessen Sphäre die Leistung geflossen ist), zum
Rückersatz der erhaltenen Leistung verpflichtet ist. Erfasst sind jegliche
gesetzwidrige Leistungen (also entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur „
Zahlungen“) an Anteilseigner (oder unechte/echte Dritte, s Rz 1/91 ff), daher zB auch ein unzulässiger Gründerlohn, überhöhter Ersatz von Gründungskosten, Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung ohne die erforderlichen Voraussetzungen, die rechtswidrige Rückzahlung von Nachschüssen oder die Gegenleistung beim unzulässigen Erwerb eigener Anteile.