§ 56 Abs 1 AktG ordnet eine gesellschaftsrechtliche Außenhaftung des Aktionäre einer AG, der eine verbotswidrige Leistung empfangen hat, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft an (s Rz 1/34, 1/205, 1/213). Die praktische Bedeutung dieser Außenhaftung ist gering (dies liegt wohl ua daran, dass der beklagte Aktionär den Anspruch des Gläubigers durch Befriedigung des Rückersatzanspruchs an die Gesellschaft zum Erlöschen bringen kann949). Die Außenhaftung trifft den begünstigten Aktionär und seinen Gesamtrechtsnachfolger (s schon Rz 1/206) sowie den begünstigten unechten Dritten als Solidarschuldner (s schon Rz 1/207).950 Die Außenhaftung ist keine Ausfallshaftung, sondern tritt im Verhältnis zum Gläubiger – bis zum Wert der empfangenen Leistung – neben die Haftung der Gesellschaft.951 Haben mehrere Aktionäre von der Gesellschaft verbotene Zuwendungen erhalten, so haftet jeder Aktionär nur für seinen Teil.952 Hat der Aktionär den Gläubiger befriedigt, so steht ihm gegenüber der Gesellschaft kein Regressanspruch zu; mit der Leistung an den Gläubiger hat der Aktionär aber auch seine zu Unrecht bezogene Leistung (im Ausmaß des Geleisteten) an die Gesellschaft zurückgewährt.953 Keine Außenhaftung begründen gem ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gutgläubig bezogene Dividenden (s Rz 1/213). In der Insolvenz der Gesellschaft kann die Außenhaftung nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 56 Abs 2 AktG). Nach innen haftet ein Aktionär aus § 52 AktG, § 83 GmbHG analog nur der AG, aber grds nicht gegenüber den übrigen Aktionären (s Rz 1/206).
