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X. Erkennungsdienst gem §§ 64–80 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Das 3. Hauptstück des Sicherheitspolizeigesetzes regelt den Erkennungsdienst und die damit verbundenen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden. Dieser Teil des SPG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden Personen erkennungsdienstlich behandeln dürfen und welche Daten dabei erhoben werden dürfen. Zudem regelt es die Vorgehensweise bei der Identifizierung von Personen, bei denen die Identität nicht feststeht, und bei der Überprüfung von Verdachtsmomenten an Leichen. Im Folgenden soll das 3. Hauptstück des SPG näher erläutert werden.

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