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A. Begriffsbestimmungen gem § 64 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 64 SPG handelt es sich bei einem Erkennungsdienst um das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (siehe dazu § 36 Abs 2 Z 12 und 13 DSG).

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