Bei einem geldunterhaltspflichtigen Elternteil hängt die Unterhaltsbemessung von seiner Leistungsfähigkeit ab.290 Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren – oder nach dem Anspannungsgrundsatz möglichen291 – Mittel.292 Weitere Abzüge sind nach der Judikatur nur in engen Grenzen zulässig. Unterhaltsansprüche werden idR über bestimmte Prozentanteile der Unterhaltsbemessungsgrundlage bemessen (Prozent- bzw Prozentwertmethode). Es wird sohin regelmäßig das tatsächliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils herangezogen, wobei die Steuerbemessungsgrundlage nach der Rechtsprechung im Unterhaltsbemessungsverfahren, soweit erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist.293
