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Wiederaufnahmsklage (Zivilrecht)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Mit der Wiederaufnahmsklage soll eine bereits abgeschlossene, erledigte Sache wieder aufgenommen werden (§ 530 ZPO). Die Wiederaufnahmsgründe sind folgende:

wenn eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht wurde (Z 1);wenn sich ein Zeuge, ein → Sachverständiger, eine gegnerische Partei der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig macht;

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