Mit der Wiederaufnahmsklage soll eine bereits abgeschlossene, erledigte Sache wieder aufgenommen werden (§ 530 ZPO). Die Wiederaufnahmsgründe sind folgende:
wenn eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht wurde (Z 1);wenn sich ein Zeuge, ein → Sachverständiger, eine gegnerische Partei der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig macht;
