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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist ein → Rechtsbehelf mit dem die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung beseitigt werden sollen und dadurch der Stand des Verfahrens in die Lage zurücktritt, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO). Der Antrag ist binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses (§ 148 Abs 2 ZPO; ua § 71 Abs 2 AVG, § 364 Abs 1 Z 2 StPO) zu stellen. Inhalt ist einerseits die → Bescheinigung des Vorliegens des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses samt Beleg der Rechtzeitigkeit (§ 149 Abs 1 ZPO; § 71 Abs 1 Z 1 AVG; § 364 Abs 1 Z 1 StPO). Es besteht hierbei → Eventualmaxime, weshalb alle Umstände mit dem Antrag vorzubringen sind. Andererseits ist mit dem Antrag die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

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