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Wiederaufleben einer Konkursforderung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wurde ein Sanierungsplan gem §§ 140 ff IO erfolgreich angenommen, hat der Schuldner die im Sanierungsplan zu leistende Quote aller Gläubiger fristgerecht zu erfüllen. Wenn der Schuldner jedoch in Verzug gerät, dann ist der (Schulden-)Nachlass und alle sonstigen aus dem Sanierungsplan gewährten Vergünstigungen hinfällig und die festgestellte Forderung lebt wieder auf (§ 156a IO). In Verzug gerät der Schuldner, wenn er die fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an den Schuldner gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu bezahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, dann tritt der Verzug erst ein, wenn der Schuldner mindestens sechs Wochen trotz einer vom Gläubiger an ihn gerichteten Mahnung, die dem Schuldner noch eine 14-tägige Nachfrist setzt, nicht bezahlt hat. Das Wiederaufleben bedeutet aber nicht, dass der gesamte Differenzbetrag, der noch zur festgestellten Forderung besteht, wieder forderbar wird. Die festgestellte Forderung lebt wieder auf in dem Ausmaß, wie sie noch nicht im Verhältnis zum Sanierungsplan befriedigt wurde. Dazu folgendes Beispiel: Festgestellte Forderung waren € 3.600,–. Der Sanierungsplan sieht eine

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Quote von 20 % vor, die in acht Raten von je 2,5 % zu begleichen sind. Der Schuldner zahlt die ersten sechs Raten. Mit der 7. Rate gerät er qualifiziert in Verzug. Demnach hat er bis dahin 3/4 der geschuldeten Quote beglichen und 15 % der festgestellten Forderung bezahlt. Die festgestellte Forderung iHv € 3.600,– lebt daher zu einem Viertel wieder auf und der Schuldner schuldet noch einen Betrag iHv € 900,–.

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