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Widerspruch gegen Versäumungsurteil

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn aufgrund von → Säumnisfällen ein → Versäumungsurteil erlassen wurde, kann in bestimmten Fällen (siehe → Säumnisfälle) ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil eingebracht werden. Der Widerspruch ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils einzubringen (§ 397a Abs 2 ZPO). Der Widerspruch hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) (§ 397a bzw § 442a Abs 1 iVm § 397a ZPO). Es bedarf aber keiner Begründung, weshalb die Säumnis passierte

Seite 355

(im Gegensatz zum Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

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