Wenn aufgrund von → Säumnisfällen ein → Versäumungsurteil erlassen wurde, kann in bestimmten Fällen (siehe → Säumnisfälle) ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil eingebracht werden. Der Widerspruch ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils einzubringen (§ 397a Abs 2 ZPO). Der Widerspruch hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) (§ 397a bzw § 442a Abs 1 iVm § 397a ZPO). Es bedarf aber keiner Begründung, weshalb die Säumnis passierte Seite 355(im Gegensatz zum Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

