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Widerspruch gegen Protokoll

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Das Protokoll einer Verhandlung liefert, außer wenn Widerspruch gegen das Protokoll erhoben wurde, den vollen Beweis (§ 215 ZPO). Gem § 212 ZPO können Parteien während der Protokollierung die Richtigstellung von protokollierten Inhalten begehren. Wenn der Richter diese Richtigstellung verweigert oder aber Erklärungen der Parteien im Protokoll unberücksichtigt bleiben, dann können die Parteien gegen die Angaben im Protokoll Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist in einem Anhang an das Protokoll anzufügen samt Bekanntgabe des Umstands, dass und welche Einwendungen erhoben wurde. Wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann das Gericht vom Rechtsanwalt verlangen, dass der Widerspruch in Form einer kurzen Niederschrift dem Protokoll als Anlage beigefügt wird. Daher empfiehlt es sich als Rechtsanwalt Papier zu einer Verhandlung mitzunehmen (§ 212 Abs 3 ZPO). Für die – üblichen – Schallträgerprotokolle (§ 212a ZPO) ist dies sinngemäß anzuwenden. Dh gegen Unrichtigkeiten des Protokolls kann eine Partei auch gem § 212 Abs 5 (analog zum Kurzschriftprotokoll) binnen drei Tagen Widerspruch gegen Fehler der Protokollübertragung einbringen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Protokolls.

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