Wenn der Gegner der gefährdeten Partei vor Erlassung einer → einstweiligen Verfügung nach EO nicht gehört wurde, kann dieser Widerspruch erheben. Davon ausgenommen sind Beschlüsse nach § 382a EO (einstweiliger Unterhalt), gegen die kein Widerspruch zulässig ist (§ 397 EO). Im Widerspruch kann bereits neues Tatsachenvorbringen erstattet werden. Über den Widerspruch bzw die Statthaftigkeit der erlassenen Verfügung ist in einer gesonderten Verhand Seite 354lung zu entscheiden (§ 398 EO). Der Widerspruch hat keine hemmende Wirkung auf die Vollziehung der getroffenen Verfügung (was Aufschiebungsanträge im EO-Verfahren nicht hindert).

