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Widerklage

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn der Beklagte in einem Zivilverfahren einen konnexen Anspruch gegen den Kläger hat, dh dieser Anspruch entweder aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder aber aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden kann, kann er – sofern das Verfahren nicht durch Verkündung des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beendet wurde – Widerklage erheben. Diese Klage ist – im Unterschied zur → Aufrechnungseinrede – jedenfalls zu verhandeln und mit Urteil zu entscheiden, auch wenn die Vorklage zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Für die Klage ist eine → Pauschalgebühr (gemessen am Wert des Klagebegehrens der Widerklage) zu entrichten. Beide Verfahren können durch das Gericht verbunden werden (§ 187 ZPO), in diesem Fall sind die → Streitwerte für die → Bemessungsgrundlage ab Verbindung zusammenzurechnen.

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