Nimmervoll3. AuflMärz 2018
Längstens 14 Tage nach Verhängung der Untersuchungshaft sind die Haftvoraussetzungen (neben der stetigen Angemessenheitsprüfung des § 177 Abs 2) erstmals zwingend zu überprüfen, dazu ist die erste Haftverhandlung durchzuführen.