XI. Haftverhandlung
Alle weiteren Haftentscheidungen des Gerichts nach Verhängung der U-Haft haben grundsätzlich in einer Haftverhandlung (bzw allenfalls in der Hauptverhandlung) zu erfolgen. Ausnahmen sind einerseits die Enthaftung über Antrag der StA, diesfalls ist vom Gericht lediglich die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten zu veranlassen (§ 177 Abs 2), andererseits die schriftliche Haftfortsetzung infolge Verzichtes auf die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 175 Abs 4).

