X. Während der Untersuchungshaft
1. Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen für das Gericht
Das Gericht kann – soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist – weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen (§ 105 Abs 2 erster Satz).

