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W. Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauchs gem § 8 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um einen Waffengebrauch zu verhindern; die Androhung des nicht lebensgefährdenden Waffengebrauchs nach § 4 WaffGG ist eine davon. Im Falle des lebensgefährdenden Waffengebrauchs ist jedoch, außer im Notwehrfall (Abs 3), dessen Androhung zwingend vorgeschrieben. Die Abgabe eines Warnschusses als Androhung des Schusswaffengebrauchs ist nur dann erlaubt, wenn die Berechtigung zum gezielten Wirkungsschuss gegen Menschen gegeben ist. Ein Warnschuss als Mittel des psychischen Zwangs ist jedoch erlaubt, wenn die Voraussetzungen für einen Waffengebrauch nach § 2 WaffGG gegeben sind.

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