Im Allgemeinen sieht das WaffGG vor, dass nur die im § 3 WaffGG angeführten Dienstwaffen verwendet werden dürfen. Es gibt jedoch Situationen, in denen es notwendig sein kann, andere Waffen oder Mittel zu verwenden. Wenn im Einzelfall keine geeignete Dienstwaffe zur Seite 169Verfügung steht, erlaubt § 9 WaffGG unter Beachtung der Bestimmungen des WaffGG auch den Gebrauch einer anderen Waffe oder eines anderen Mittels (mit waffengleicher Wirkung).

