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X. Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung gem § 9 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Im Allgemeinen sieht das WaffGG vor, dass nur die im § 3 WaffGG angeführten Dienstwaffen verwendet werden dürfen. Es gibt jedoch Situationen, in denen es notwendig sein kann, andere Waffen oder Mittel zu verwenden. Wenn im Einzelfall keine geeignete Dienstwaffe zur

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Verfügung steht, erlaubt § 9 WaffGG unter Beachtung der Bestimmungen des WaffGG auch den Gebrauch einer anderen Waffe oder eines anderen Mittels (mit waffengleicher Wirkung).

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