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V. Lebensgefährdender Waffengebrauch gem § 7 WaffGG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 7 WaffGG ist der Gebrauch einer Waffe gegen Menschen, der mit Lebensgefährdung verbunden ist, nur in bestimmten Fällen zulässig:

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen (Z 1);zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs (Z 2);

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