Gemäß § 7 WaffGG ist der Gebrauch einer Waffe gegen Menschen, der mit Lebensgefährdung verbunden ist, nur in bestimmten Fällen zulässig:
im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen (Z 1);zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs (Z 2);
