dient (idR) der Vorbereitung einer später stattfindenden mündlichen Streitverhandlung. Vorbereitende Schriftsätze haben (§ 78 ZPO) neben den allgemeinen Erforder<i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Vorbereitender Schriftsatz, Seite 347 Seite 347
nissen von Schriftsätzen (Angaben bzgl Gericht, Geschäftszahl, Parteien, Parteienvertreter) die Anträge zu enthalten, die die Partei in der Verhandlung zu stellen beabsichtigt samt dem dazugehörigen → Vorbringen und den damit verbundenen → Beweismitteln. Ex lege nicht beinhalten dürfen sie Rechtsausführungen und/oder Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner Behauptungen oder die vermutliche Beweiskraft der durch den Gegner angebotenen Beweise. Ungeachtet § 78 ZPO, der nur von mündlichen Verhandlungen spricht, sind vorbereitende Schriftsätze jedenfalls nur bis zu eine Woche vor der → vorbereitenden Tagsatzung (einlangend bei Gericht und beim Gegner – Achtung: bei unvertretenen Parteien wird das Verschicken sieben Tage vor der Tagsatzung idR nicht ausreichen) einzubringen (§ 257 Abs 3 ZPO). Danach können sie zurückgewiesen werden oder zumindest nicht entlohnt werden.