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Vorbereitender Schriftsatz

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

dient (idR) der Vorbereitung einer später stattfindenden mündlichen Streitverhandlung. Vorbereitende Schriftsätze haben (§ 78 ZPO) neben den allgemeinen Erforder

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nissen von Schriftsätzen (Angaben bzgl Gericht, Geschäftszahl, Parteien, Parteienvertreter) die Anträge zu enthalten, die die Partei in der Verhandlung zu stellen beabsichtigt samt dem dazugehörigen → Vorbringen und den damit verbundenen → Beweismitteln. Ex lege nicht beinhalten dürfen sie Rechtsausführungen und/oder Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner Behauptungen oder die vermutliche Beweiskraft der durch den Gegner angebotenen Beweise. Ungeachtet § 78 ZPO, der nur von mündlichen Verhandlungen spricht, sind vorbereitende Schriftsätze jedenfalls nur bis zu eine Woche vor der → vorbereitenden Tagsatzung (einlangend bei Gericht und beim Gegner – Achtung: bei unvertretenen Parteien wird das Verschicken sieben Tage vor der Tagsatzung idR nicht ausreichen) einzubringen (§ 257 Abs 3 ZPO). Danach können sie zurückgewiesen werden oder zumindest nicht entlohnt werden.

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