dient zur Entscheidung über Prozesseinreden bzw auch überhaupt zur Erhebung von Prozesseinreden, <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Vorbereitende Tagsatzung, Seite 348 Seite 348
Erörterung der Sach- und Rechtsvorbringen, zum Abschluss eines allfälligen → Vergleichs und zur (nicht bindenden) Protokollierung des → Prozessprogramms (§ 258 ZPO). Für den Fall der Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung kann die erschienene Partei unter Umständen ein → Versäumungsurteil begehren. Rechtsanwälte (und die Parteien) haben dafür zu sorgen, dass sowohl der Sachverhalt als auch Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können, weshalb die Partei (oder eine → informierte Person) stellig zu machen ist. Es ist auch möglich, dass bereits in der vorbereitenden Tagsatzung mit der Einvernahme der Parteien begonnen wird. Es ist daher stets zweckmäßig, vorbereitet zu sein und auch bei der vorbereitenden Tagsatzung ein → Kostenverzeichnis dabei zu haben.