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Vollstreckungsvereitelung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn ein Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht (etwa im Zuge einer Abgabe eines Vermögensverzeichnisses), beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit behauptet oder anerkennt oder sein Vermögen tatsächlich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren) vereitelt oder schmälert, begeht er das → Vergehen nach § 162 StGB „Vollstreckungsvereitelung“. Wer (ohne Einverständnis mit dem Schuldner – sonst wäre es ja klassische Mittäterschaft) Bestandteile dessen Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt, begeht das wie § 162 StGB zu bestrafende Vergehen nach § 163 StGB „Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen“.

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